Steuern für Künstler: Anmeldung beim Finanzamt
Generell gilt in Bezug auf Steuern für Künstler folgendes: wenn man eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt (und genau das tut man ja, wenn man sich als Künstler selbständig macht), sollte man sich innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt melden.
- Zuständiges Finanzamt finden: https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html
Manche Städte bzw. Bundesländer bieten in ihren Finanzämtern spezielle Beratungsstellen für Existenzgründer. Hier, als Beispiel, die entsprechende Seite des Finanzamts München:
Das Finanzamt München bietet sogar eine Seite speziell für Künstler:
Steuern für Künstler: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Für die Meldung einer freiberuflichen Tätigkeit gibt es den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Diesen Fragebogen und die dazu passende Ausfüllanleitung erhältst du bei deinem Finanzamt oder z. B. auf der vorgenannten Existenzgründerseite des Finanzamts München (s. Link oben; Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft mit integrierter Ausfüllhilfe)
Steuern für Künstler: Steuernummern
Als selbständiger Unternehmer braucht man Steuernummern – ein IdNr. für seine persönliche Einkommenssteuer, eine weitere Steuernummer (W-IdNr. bzw. früher Ust.-IdNr.) zur Erfassung der unternehmerischen Tätigkeit.
- Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.): Die IdNr. wird jedem Bundesbürger bei Geburt zugeteilt. Sie steht beispielsweise auf dem Einkommenssteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung. Hier eine Seite des Finanzministeriums, das ausführlich über die IdNr. informiert (inklusive Formular für die nochmalige Zusendung):
https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/SteuerlicheIdentifikationsnummer/steuerlicheidentifikationsnummer_node.html - Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.): Die W-IdNr. (früher: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr.) dient der Erfassung der wirtschaftlichen Tätigkeit. Man kann auf dem bereits oben erwähnten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Zuteilung der entsprechenden W-IDNr. beantragen, sie wird aber derzeit (Stand 07/2024) noch nicht erteilt.
Hier gibt es mehr Infos zum Thema: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Wirtschafts-Identifikationsnummer/wirtschaftsidentifikationsnummer.html
Steuern für Künstler: die Umsatzsteuer
Als selbständiger Unternehmer – und zu dieser Gruppe gehört man auch als Künstler – ist man umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass man auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und diese anschließend an das Finanzamt abführen muss. Unter anderem gibt es für Künstler hier zwei wichtige Punkte zu beachten:
- Der Mehrwertsteuersatz beträgt in Deutschland generell 19 %; um u. a. Kunst- und Kultur zu fördern existiert jedoch auch der reduzierte Satz von 7 %. Diesen reduzierten Satz von 7 % können Künstler anwenden, wenn sie beispielsweise
- Originale, Gemälde oder Skulpturen selbst verkaufen (Achtung: wenn Galeristen an Sammler verkaufen, sind 19 % fällig!)
- Nutzungsrechte (z. B. Abdruckrechte für Bilder) an ihren Werken einräumen bzw. übertragen.
- Daneben gibt es die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung: wenn der eigene Jahresumsatz unter 22.000 Euro (früher: 17.500 Euro) liegt, kann man sich beim Finanzamt als sog. „Kleinunternehmer“ von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Auf dem bereits oben erwähnten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kann man sich für die Kleinunternehmer-Regelung entscheiden.
Update für 2025: Ab 01.01.2025 wird es einige Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung geben,, die Grenzen werden voraussichtlich angehoben werden. Detaillierte Infos zur Kleinunternehmerregelung allgmein und den anstehenden Änderungen gibt es hier: https://www.ihk.de/…kleinunternehmerregelung…
Und weil wir gerade beim Thema Steuern usw. sind, gleich noch ein Update für 2025: Ab 2025 gibt es die sogenannte E-Rechung im XML-Format. Das bedeutet, dass alle Unternehmen und auch Solo-Selbständige gesetzlich verpflichtet sind, schrittweise auf das neue, elektronische (= maschinenlesbare) Format umzustellen. Ganz grob sieht der Fahrplan folgendermaßen aus:
Ab 2025: E-Rechungen
- Ab 1.1.2025: Selbständige müssen in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmen entgegenzunehmen.
- Ab 1.1.2025: Selbständige können an Privatkunden weiterhin Papierrechnungen ausstellen, an Unternehmen müssen Sie aber elektronische Rechnungen senden. PDF-Rechnungen sind nur dann möglich, wenn der Rechnungsempfänger ausdrücklich zustimmt.
- Ab 1.1.2027: Selbständige und Unternehmen mit weniger als 800.000 € Jahresumsatz dürfen weiterhin PDFs oder Papierformate nutzen.
- Ab 1.1.2028: Alle Selbständigen und Unternehmen in Deutschland müssen E-Rechnungen für B2B-Transaktionen versenden.
Alle Details zum Thema E-Rechnung ab 2025 sind beispielsweise hier verlässlich erklärt:
Ohne Frage: Das Thema Steuern ist kompliziert. Jeder muss für sich entscheiden, ob er Anträge selbst stellt, in Eigenregie mit den Behörden kommuniziert und seine Steuererklärung selbst macht möchte. Oder ob er sich lieber von einen Steuerberater unterstützen lässt. Steuerliche Beratung kostet allerdings Geld. Sie ist aber nicht vorgeschrieben. Wer sich also kompetent fühlt, kann sein „steuerliches Schicksal“ (einschließlich der Steuererklärung) auch selbst in die Hand nehmen.
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